Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2000
Aktenzeichen: 3 StR 583/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 73 b | |
StGB § 73 c |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. August 1999 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und einen Geldbetrag von 10.000 DM für verfallen erklärt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Sicherstellung des eingezogenen Rauschgifts und zu den getroffenen Maßregeln der Besserung und Sicherung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann aber die Anordnung des Verfalls von 10.000 DM.
2. Das Landgericht hat nicht genau ermitteln können, welche Erlöse der Angeklagte aus den in den vier Fällen weiterverkauften Drogen erlangt hat. Es hat deshalb diese Erlöse gemäß § 73 b StGB auf 18.000 DM geschätzt und sodann unter Anwendung des § 73 c StGB 10.000 DM für verfallen erklärt.
Nach den Feststellungen ist bei der Schätzung berücksichtigt worden, daß "ein wesentlicher Teil" der bei dem Angeklagten sichergestellten Drogen aus den vier Geschäften stamme und deshalb der Schätzung des Erlöses eine gegenüber der Ankaufsmenge "deutlich geringere Verkaufsmenge" zugrundegelegt werde. Schon wegen dieser ungenauen Feststellungen läßt sich die Höhe des geschätzten Betrages von 18.000 DM nicht nachvollziehen. Da der Angeklagte in vollem Umfang geständig ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß näher hätte bestimmt werden können, wieviel von dem sichergestellten Rauschgift aus den vier Taten stammte, wieviel vom Angeklagten entsprechend vorher verkauft worden ist und welchen Erlös er jeweils erzielt hat. An anderer Stelle im Urteil wird mitgeteilt, daß bei dem Angeklagten auch "Geld und weitere Wertgegenstände" sichergestellt worden sind. Auch insoweit wären Ausführungen erforderlich gewesen, ob daraus etwas und wenn ja in welcher Höhe aus den abgeurteilten Taten erlangt worden ist. Einer Schätzung hätte es dann insoweit nicht bedurft.
Der Senat kann - aufgrund dieser Ungenauigkeiten des Urteils - nicht sicher ausschließen, daß die Schätzung von 18.000 DM zum Nachteil des Angeklagten zu hoch ausgefallen ist.
3. Im übrigen ist die Anwendung des § 73 c StGB nicht frei von Rechtsfehlern. Insoweit verweist der Senat auf sein heutiges, in dieser Sache aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes Urteil.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.