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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2000
Aktenzeichen: 3 StR 583/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 b
StGB § 73 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 583/99

vom

23. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. August 1999 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und einen Geldbetrag von 10.000 DM für verfallen erklärt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Sicherstellung des eingezogenen Rauschgifts und zu den getroffenen Maßregeln der Besserung und Sicherung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann aber die Anordnung des Verfalls von 10.000 DM.

2. Das Landgericht hat nicht genau ermitteln können, welche Erlöse der Angeklagte aus den in den vier Fällen weiterverkauften Drogen erlangt hat. Es hat deshalb diese Erlöse gemäß § 73 b StGB auf 18.000 DM geschätzt und sodann unter Anwendung des § 73 c StGB 10.000 DM für verfallen erklärt.

Nach den Feststellungen ist bei der Schätzung berücksichtigt worden, daß "ein wesentlicher Teil" der bei dem Angeklagten sichergestellten Drogen aus den vier Geschäften stamme und deshalb der Schätzung des Erlöses eine gegenüber der Ankaufsmenge "deutlich geringere Verkaufsmenge" zugrundegelegt werde. Schon wegen dieser ungenauen Feststellungen läßt sich die Höhe des geschätzten Betrages von 18.000 DM nicht nachvollziehen. Da der Angeklagte in vollem Umfang geständig ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß näher hätte bestimmt werden können, wieviel von dem sichergestellten Rauschgift aus den vier Taten stammte, wieviel vom Angeklagten entsprechend vorher verkauft worden ist und welchen Erlös er jeweils erzielt hat. An anderer Stelle im Urteil wird mitgeteilt, daß bei dem Angeklagten auch "Geld und weitere Wertgegenstände" sichergestellt worden sind. Auch insoweit wären Ausführungen erforderlich gewesen, ob daraus etwas und wenn ja in welcher Höhe aus den abgeurteilten Taten erlangt worden ist. Einer Schätzung hätte es dann insoweit nicht bedurft.

Der Senat kann - aufgrund dieser Ungenauigkeiten des Urteils - nicht sicher ausschließen, daß die Schätzung von 18.000 DM zum Nachteil des Angeklagten zu hoch ausgefallen ist.

3. Im übrigen ist die Anwendung des § 73 c StGB nicht frei von Rechtsfehlern. Insoweit verweist der Senat auf sein heutiges, in dieser Sache aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes Urteil.

Ende der Entscheidung

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