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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 3 StR 585/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 154a Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. März 2009
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. September 2008 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in fünf Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hehlerei, schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. nimmt diese Tatteile von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nahe liegend, dass die in diesen Fällen abgegebenen Betäubungsmittel von jeweils 1,5 Gramm Marihuana aus kurz zuvor zum Zwecke des Handeltreibens erworbenen Rauschgiftmengen von 100 bzw. 500 Gramm Marihuana stammten, hinsichtlich derer der Angeklagte in den Fällen II. 9. bis 11. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Das Vorliegen jeweils einheitlicher Taten im Sinne einer Bewertungseinheit war daher nicht auszuschließen (vgl. BGH NJW 1996, 469, 470 ; StV 2001, 460).
Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat den Wegfall der für die Taten II. 2. bis 6. verhängten Einzelstrafen von jeweils 120 Tagessätzen zu je einem Euro Geldstrafe zur Folge. Dies nötigt indes nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl von elf verbleibenden Einzelstrafen jeweils zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass sich die entfallenen Geldstrafen auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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