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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 587/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 55 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, da nicht dargelegt wird, ob der Verteidiger des Mittäters E. zwischen dem ersten Vernehmungsversuch und der Stellung des Hilfsbeweisantrags Akteneinsicht genommen hatte und sich damit die Sachlage für eine Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO verändert hat.
Die durch Tatsachen nicht belegten Strafzumessungserwägungen der Strafkammer, dem Angeklagten sei "wahrscheinlich" in Kasachstan ein Frauenbild vermittelt worden, bei dem in einer Frau eher ein Sexualobjekt zu sehen sei, sind rechtlich bedenklich. Abgesehen davon, daß in Deutschland deutsches Strafrecht gilt und diesem auch Nichtdeutsche unterliegen, können Vorstellungen aus einem fremden Kulturkreis allenfalls dann strafmildernde Bedeutung zukommen, wenn diese im Einklang mit der fremden Rechtsordnung stehen (BGH NStZ 1996, 80). Den Feststellungen ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, daß in Kasachstan Vergewaltigungen milder als in Deutschland bestraft werden. Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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