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StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 56 Abs. 4 |
vom
5. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus dem Schuldspruch entfällt das Wort "gemeinschaftlicher" (vgl. BGHSt 27, 287, 289), aus dem Strafausspruch die Einschränkung, "soweit sie nicht durch anzurechnende Untersuchungshaft als verbüßt gilt" (vgl. § 56 Abs. 4 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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