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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 594/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 55 Abs. 1
StGB § 64
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 22. Januar 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. September 2008 aufgehoben

b) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 15. Februar 2007 (27 Ls 108/06) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 11. März 2008 (27 Ls 12/08) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision ist zu den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen; aufzuheben ist das Urteil auch, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Keinen Bestand haben können dagegen die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. Das Landgericht hat es unterlassen, die jeweils nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neumünster vom 15. Februar 2007 und 11. März 2008 mitzuteilen, so dass das Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe nicht prüfen kann, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zugemessen wurden.

Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das Landgericht von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen hat. Zweck dieser Maßregel der Besserung ist die Heilung von stoffgebundenen Abhängigkeiten (Fischer StGB 56. Auflage § 64 Rdn. 2 m.w.N.). Sie konnte daher vorliegend nicht mit der Begründung, der Angeklagte habe lediglich seine ADHS-Erkrankung im Blick und sei deshalb nicht bereit, an seinem Kokainkonsum zu arbeiten (UA S. 15), verneint werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte das von ihm regelmäßig eingenommene Kokain auch als 'Selbstmedikation' einsetzt (UA S. 15). Darüber hinaus hat auch das vom Angeklagten gegen ADHS eingenommene und von ihm zeitweise auch auf dem Schwarzmarkt beschaffte Medikament Ritalin ebenfalls ein hohes Suchtpotential (UA S. 7). Es ist daher vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Anordnung der Maßregel nicht zur Heilung der stoffgebundenen Abhängigkeit führen kann."

Ergänzend bemerkt der Senat, dass für den Fall, dass die gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen keine Einzelstrafen enthalten, § 55 StGB keine Anwendung findet. Der Tatrichter hat dann einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen (BGHSt 43, 34; auch Rissingvan Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Januar 2009 hat vorgelegen.

Ende der Entscheidung

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