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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 3 StR 595/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Februar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe dem Urteil Beweismittel zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen § 201 StGB zustande gekommen seien, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf der beanstandeten Verwertung der von der Nebenklägerin heimlich auf Tonträger aufgenommenen Telefongespräche beruht. In diesen Telefonaten bestätigte der Angeklagte lediglich, sich - wie festgestellt - gegenüber der Nebenklägerin während ihres Krankenhausaufenthalts sexualbezogen geäußert zu haben. Diese Äußerungen hat der Angeklagte jedoch auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt eingeräumt.
Ende der Entscheidung
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