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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 3 StR 599/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO § 338 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 599/99

vom

19. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Hauptverhandlungstag u.a. wegen einer Vielzahl von Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Da das Landgericht das Urteil mit den Gründen erst am 7. Oktober 1999, also nach Ablauf der sich aus der Zahl der Hauptverhandlungstage ergebenden, am 27. September 1999 endenden 11-Wochen-Frist (vgl. dazu BGHSt 35, 259) zu den Akten gebracht hat, ist das Urteil aufzuheben (§ 338 Nr. 7 StPO).

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