Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 3 StR 6/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 1 Buchst. a
StGB § 250 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 6/01

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

- alias

- alias

- alias

- alias

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-ionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte dadurch, daß er bei dem Raub einen spitzen Gegenstand - möglicherweise einen Kugelschreiber - auf den Hals des Opfers drückte, bereits die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre) erfüllt hat, oder ob sich die Tat insoweit nur als Beisichführen eines Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 1 Buchst. a StGB (Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre) darstellt. Gegen die Annahme, der Gegenstand sei nach seiner objektiven Beschaffenheit in Verbindung mit der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 45, 249, 250 m.w.Nachw.), könnte der Umstand sprechen, daß das Opfer bei dem Angriff am Hals keinen Schmerz verspürte.

Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert, da das Landgericht unter Hinweis darauf, der Gegenstand sei nicht von grundsätzlich gefährlicher Natur gewesen, einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen und den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein bis zehn Jahre) angewandt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück