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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 3 StR 6/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. März 2006 wirksam zurückgenommen ist.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Der seinerzeitige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt R. , hat mit Schriftsatz vom 28. August 2006, bei Gericht eingegangen am 29. August 2006, die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Dem Schriftsatz war eine ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten zur Revisionsrücknahme beigefügt. Den Formerfordernissen des § 302 Abs. 2 StPO ist Genüge getan. Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeerklärung durch unlautere Mittel erlangt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist in einem solchen Fall unwiderruflich und unanfechtbar. Der gültige Rechtsmittelverzicht schließt hier zugleich die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NJW 1984, 1974, 1975).
Ende der Entscheidung
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