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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 3 StR 6/07
(1)
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 248 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 51 Fällen und des Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte nur wegen 14 der unter Ziffern II. 4. und 5. der Urteilsgründe festgestellten Betrugstaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist. Soweit auf UA S. 50 von 16 Fällen die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Die Entscheidungsformel war dahingehend neu zu fassen, dass im Hinblick auf die Betrugstaten das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit zu entfallen hatte (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Gleiches gilt für den Hinweis auf die Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des § 248 a StGB (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 1958).
Ende der Entscheidung
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