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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 6/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 154 | |
StPO § 154 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Mai 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zu 1270 Fällen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen der durch die sogenannten Barclays-Bestätigungen tateinheitlich zur Beihilfe zum Betrug in 1270 Fällen begangenen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß diese beiden zutreffend als Urkundenfälschungen gewerteten Tathandlungen nicht zu dem durch Anklage und Eröffnungsbeschluß sowie durch die Verfahrensbeschränkungen nach den §§ 154, 154 a StPO festgelegten Verfahrensgegenstand gehören. Die deswegen veranlaßte Schuldspruchänderung (§ 349 Abs. 4 StPO) läßt den Strafausspruch unberührt. Nach den Gesamtumständen des Falles und dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen kann der Senat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts - mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffend eingegrenzten Schuldspruchs auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies gilt um so mehr, als es die Barclays-Bestätigungen als Nachtatverhalten strafschärfend hätte mitberücksichtigen dürfen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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