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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 601/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 4 | |
StPO § 275 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2008 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH NJW 2008, 3509; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Mit der Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 345 Rdn. 5).
Ende der Entscheidung
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