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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 601/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung bemerkt der Senat, daß das Verhalten des Angeklagten nicht erst durch das am 5. Juli 1997 in Kraft getretene 33. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 1607) strafrechtlich erfaßt worden ist, sondern bereits vorher als Vergehen der Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung mit Strafe bedroht gewesen wäre. Im übrigen hätte bei den besonderen Umständen des Falles ohnehin der Tatbestand einer Geiselnahme nach § 239 b StGB geprüft werden müssen, der eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Daß dies unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendgen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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