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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 604/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 1998 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe:
Die Revisionen sind unzulässig, weil sich aus der auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge beschränkten Begründung nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, daß die Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen. Die Revisionen hätten im übrigen selbst im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg haben können. Denn eine sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Wahrung der Rechte der Nebenkläger ergibt keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.
Ende der Entscheidung
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