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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 604/98 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 604/98

vom

26. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1999 beschlossen:

Die Anträge der Nebenkläger, "wegen Versäumung der ordnungsgemäßen Antragstellung im Revisionsverfahren" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Durch Beschluß vom 10. März 1999 hat der Senat die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 1998 auf Antrag des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen, weil sich aus der Revisionsbegründung nicht mit der gebotenen Klarheit ergab, daß die Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgten.

Mit einem am 15. März 1999 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten beantragen die Nebenkläger nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Revisionsbegründung.

Die Anträge können keinen Erfolg haben. Sie scheitern jedenfalls daran, daß den Nebenklägern das selbst eingeräumte Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters anzurechnen ist (vgl. für viele: Maul in KK-StPO 4. Aufl. § 44 Rdn. 34 m.w.Nachw.).

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