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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 608/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG
§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG

Erzwingt der Täter neben dem Geschlechtsverkehr eine andere das Opfer besonders erniedrigende sexuelle Handlung (z.B. Oral- oder Analverkehr), so kommt dies nach der Neufassung der §§ 177, 178 StGB zwar nicht mehr im Schuldspruch zum Ausdruck, ist aber nach wie vor strafschärfend zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 608/98 - LG Osnabrück


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 608/98

vom

5. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit (16. Januar 1997) geltenden Rechts u.a. wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Insoweit bedarf der Schuldspruch der Korrektur.

Durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 [BGBl I 1607] sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 [BGBl I 164]). Erzwingt der Täter - wie hier - zuerst den Oralverkehr und sodann den Vaginalverkehr, ist nach dem neuen Recht nur noch ein Straftatbestand erfüllt. Als das insoweit mildere Recht ist deshalb das jetzt geltende Recht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB) und der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter Wegfall des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) verurteilt ist (zur Fassung des Schuldspruchs vgl. BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10).

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Angeklagte hat nach dem neuen Recht innerhalb des Tatgeschehens zweimal das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht angesichts der Tatmodalitäten wegen der Annahme erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit beim Angeklagten trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung verneint hätte. Die Strafrahmen von § 177 Abs. 1 StGB a.F. und § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB sind identisch. Die Erzwingung des Oralverkehrs neben dem Vaginalverkehr kann weiterhin (nicht mehr als Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes, sondern als erneute Verwirklichung desselben Regelbeispiels) strafschärfend verwertet werden. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß das Landgericht eine noch mildere Strafe für die Tat verhängt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die unter I. der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge ist mangels Tatsachenvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).



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