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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 61/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 237 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Januar 2003
in den Strafsachen
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten K. (3 StR 243/02) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten Ko. (3 StR 61/02) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten Ko. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen die Urteile haben jeweils die Angeklagten Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.
Der Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln liegen jeweils in einigen Fällen Sachverhalte zugrunde, die Zweifel an der weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben" in der bisherigen Rechtsprechung aufkommen lassen und Anlaß geben, diese Auslegung, nach der die Angeklagten zu Recht wegen vollendeten Handeltreibens verurteilt worden sind, einer Prüfung zu unterziehen.
Zum Zweck gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.
Ende der Entscheidung
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