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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 3 StR 61/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 61/04

vom 11. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. November 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht Stand, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. Die Prüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich nach den Urteilsfeststellungen auf.

Der 24-jährige Angeklagte begann im Alter von 11 Jahren mit dem regelmäßigen Konsum von Haschisch; drei Jahre später nahm er auch Speed, Ecstasy und LSD. Seine Lehre mußte er wegen Drogenproblemen abbrechen. Später konsumierte er auch Alkohol in größeren Mengen, im Herbst 2002 kam der Verbrauch von Heroin und Kokain hinzu. Drogen- und Alkoholkonsum führte zur Kündigung seines Wohnplatzes. Trotz einer im März 2003 in einer Fachklinik durchgeführten Entgiftung nahm er weiter Alkohol und Drogen zu sich, was u. a. zu einer eintägigen Zwangseinweisung in eine Fachklinik führte. Im November 2001 überfiel der stark alkoholisierte Angeklagte mit einem anderen zusammen einen Taxifahrer, um Geld für Drogen zu beschaffen. Die Beute betrug 86 €. Vier Monate nach der Urteilsverkündung - ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde - beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat kurz vor Mitternacht, nachdem er abends nach dem Konsum größerer Mengen Alkohol sowie von Haschisch und Beruhigungsmitteln von der Polizei aufgegriffen und einer Nachbarin übergeben worden war. Seine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration betrug 2,79 Promille.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muß diese Maßregel angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er in der Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Dies kann dem angefochtenen Urteil trotz der einmaligen erfolglosen Entgiftung nicht entnommen werden.

Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen, daß allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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