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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 3 StR 61/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten beschwert nicht, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat. Auch bei einem mehrgliedrigen Tatgeschehen wie hier kommt es - entgegen der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 27) - nicht auf das Vorliegen von Arglosigkeit bei einem späteren Handlungsabschnitt an, sondern darauf, ob das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs - hier: Schlagausholen hinter dem Rücken der Ehefrau (UA S. 10) - arglos war (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 17).
Ende der Entscheidung
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