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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 3 StR 61/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 229 Abs. 1 | |
StPO § 229 Abs. 4 | |
StPO § 344 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Juni 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn der Beschwerdeführer hat die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Revision in dem erforderlichen Umfang vorgetragen.
In seiner Revisionsbegründungsschrift hat der Beschwerdeführer behauptet, nach Beginn der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende lediglich angekündigt, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Durchführung eines Rechtsgesprächs zu unterbrechen. Nach der folgenden Unterbrechung habe der Vorsitzende nur ausgeführt, dass die Strafkammer am nächsten Hauptverhandlungstag einen Beschluss verkünden wolle, und seine Vorstellungen über den weiteren zeitlichen Ablauf des Verfahrens geäußert. In der auf Veranlassung des Senats eingeholten dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende der Strafkammer dem widersprochen und dargelegt, dass nach Beginn der Hauptverhandlung zunächst eine Erörterung zwischen ihm und den Verteidigern sowie dem Vertreter der Staatsanwaltschaft dahin stattgefunden habe, ob auf der Grundlage eines am vorherigen Hauptverhandlungstages verkündeten Beschlusses eine einverständliche Beendigung des Verfahrens in Betracht komme. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung habe erneut eine Erörterung der Verfahrenssituation zwischen allen Beteiligten stattgefunden. In diesem Sinne haben sich auch der beisitzende Richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen Stellungnahmen geäußert. Dieser Schilderung hat der Verteidiger nunmehr für den Teil der Hauptverhandlung vor Unterbrechung der Sitzung in vollem Umfang und für den Teil danach im Wesentlichen zugestimmt.
Demnach hat der Beschwerdeführer den relevanten Tatsachenstoff in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift nicht so vollständig und genau vorgetragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der dortigen Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Denn die Frage, ob zwischen den Verfahrensbeteiligten Erörterungen stattgefunden haben und ggf. welchen Inhalt diese hatten, ist für die Beurteilung von maßgebender Bedeutung, ob in der betreffenden Hauptverhandlung zur Sache verhandelt, d. h. das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert worden ist (vgl. BGH NStZ 2008, 115).
Da die Rüge somit unzulässig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob in der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2008 tatsächlich in ausreichendem Maße zur Sache verhandelt worden ist. Er bemerkt jedoch allgemein zu dem Vorgehen des Landgerichts, dass es sich nach dem Stand der Beweisaufnahme, wie er dem Hinweisbeschluss vom 30. September 2008 zu entnehmen ist, nicht ohne Weiteres erschließt, weshalb die Strafkammer überhaupt einen Anlass für die Erörterung einer verfahrensbeendenden Absprache gesehen hat.
Ende der Entscheidung
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