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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 622/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 622/98

vom

27. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Durch den Umstand, daß bereits bei den Einzelstrafen die jeweils erheblichen Schäden strafschärfend berücksichtigt worden sind, war das Landgericht nicht gehindert, bei der Gesamtstrafenbildung den durch alle 23 Einzeltaten verursachten erheblichen Gesamtschaden von über 530.000 DM zu Lasten des Angeklagten zu werten, da der Gesamtschaden das Gesamtgewicht der abzuurteilenden Straftaten widerspiegelt. Das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts ist aber ein anerkannter Strafzumessungsfaktor bei der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270 f.; BGH NJW 1995, 2234).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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