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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 63/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 143 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin Margitta B. , ihr anstelle von Rechtsanwältin L. Rechtsanwalt M. aus H. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nebenklägerin, die Mutter des getöteten Peter B. , hatte beim Landgericht beantragt, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin L. zu ihrer Vertretung beizuordnen. Das Landgericht hat der Nebenklägerin hierauf Rechtsanwältin L. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO). Die Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt und hat hiergegen Revision eingelegt. Nach Bekanntmachung der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes im Revisionsverfahren hat die Nebenklägerin beim Landgericht beantragt, den Beschluß über die Beistandsbestellung abzuändern und ihr für das weitere Verfahren anstelle von Rechtsanwältin L. Rechtsanwalt M. als Beistand beizuordnen.
Der Antrag, über den der Senat zu entscheiden hat (§ 397 a Abs. 3 Satz 1 StPO), bleibt ohne Erfolg. Rechtsanwältin L. wurde der Nebenklägerin vom Landgericht zu Unrecht als Beistand bestellt. Die Berechtigung der Mutter des Tatopfers, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklägerin anzuschließen, beruht auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Für diesen Fall ist durch § 397 a Abs. 1 StPO die Bestellung eines Beistandes jedoch nicht vorgesehen. Zwar wirkt die nicht angefochtene (vgl. § 397 a Abs. 3 Satz 2 StPO) Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht bis zur Beendigung des Verfahrens fort (BGH NJW 2000, 3222 m.w.Nachw.). Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß das Revisionsgericht gehalten ist, ohne Rücksicht auf die Unzulässigkeit der Beistandsbestellung einen anderen als den bisher beigeordneten Beistand zu bestellen. Ein derartiger Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 16; Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d). Die Beiordnung eines neuen Beistandes setzt jedoch voraus, daß die hierfür in § 397 a Abs. 1 StPO vorgesehenen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Daran fehlt es hier.
Der Antrag der Nebenklägerin hat auch mit dem in ihm konkludent enthaltenen Begehren, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und zu ihrer Vertretung Rechtsanwalt M. zu bestellen (§ 397 a Abs. 2 StPO), keinen Erfolg. Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Revisionsinstanz bedarf es nicht, da sich die Nebenklägerin ausschließlich gegen die von der Angeklagten eingelegte und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wenden will (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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