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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 63/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 250 Abs. 3 | |
StGB § 250 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Es kann dahinstehen, ob mit dem Hinweis auf das jahrelange Leben des Angeklagten im kriminellen Milieu und die Notwendigkeit, sich dort zu behaupten, die Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer anti- bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung und damit die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausreichend belegt sind (vgl. hierzu Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 69). Durch die Anwendung von § 21 StGB ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
Die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB n.F. (mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren) auf eine vor dem 1. April 1998 begangene Tat ist fehlerhaft. Bei Annahme eines minder schweren Falles ist § 250 Abs. 2 StGB a.F., der eine Höchststrafe von nur fünf Jahren vorsieht, das mildere Recht. Das Landgericht hat sich aber mit der Strafe im unteren Bereich des dort insoweit identischen Strafrahmens orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht eine niedrigere Einsatzstrafe und eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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