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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 639/98
Rechtsgebiete: StPO, WaffG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstaben a) und b) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 26. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch wird dahingehend richtiggestellt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit Führen einer solchen Waffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstaben a) und b) WaffG) schuldig ist (zur Tenorierung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 m.w.Nachw.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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