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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 3 StR 64/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 64/00

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den zutreffenden Berechnungen des Generalbundesanwalts ist von einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwischen 2,96 Promille (Tatzeit: 23.00 Uhr) und 3,26 Promille (Tatzeit: 21.30 Uhr) an Stelle der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Blutalkoholkonzentration zwischen 2,26 Promille und 2,84 Promille auszugehen. Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil, das eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB annimmt und einen alkoholbedingten Ausschluß der Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB verneint, auf der rechtsfehlerhaften Berechnung der Blutalkoholkonzentration beruht.

Bei schwersten Körperverletzungen ist wegen der höheren Hemmschwelle ein strenger Maßstab für die Annahme eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit anzulegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten ergibt sich, daß seine Steuerungsfähigkeit trotz der nicht ausschließbaren Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,26 Promille erhalten geblieben war (vgl. BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16). Der alkoholgewöhnte Angeklagte war nämlich nach den Urteilsfeststellungen in der Lage, ohne Probleme Whiskey und Essen einzukaufen; außerdem hat er die gefährliche Situation für das Tatopfer erkannt und medizinische Hilfe geholt. Im übrigen verliert die Indizwirkung der errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration wegen der verhältnismäßig langen Dauer der Rückrechnung und der Unsicherheiten bei der Berechnung des Nachtrunks gegenüber dem Leistungsverhalten des Angeklagten an Gewicht (BGH NStZ-RR 1999, 133).

Ende der Entscheidung

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