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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 3 StR 64/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung und ein Aneignungsrecht bezüglich der Geldscheine (vgl. BGH NJW 1990, 2832) mußte sich das Landgericht nicht weiter auseinandersetzen:
Der Angeklagte und der Nichtrevident B. haben dem Opfer 400 DM weggenommen und versucht, weitere 800 bis 1.000 DM von ihm zu erlangen, weil das Opfer eine Rauschgiftlieferung des B. nicht bezahlt hatte. Eine rechtsgültige Forderung hatte B. deshalb gegen das Opfer nicht (vgl. BGHSt 31, 145 m.w.Nachw.). Mit der Feststellung, daß B. von einer "Schuld" des Opfers "in Höhe von 800 DM" ausging, will das Landgericht erkennbar nur ausdrücken, welchen Betrag B. vom Opfer zu erwarten gehabt hätte. Auch der Angeklagte wußte, daß es sich dabei "um eine Sache 'unter Brüdern' (in der Drogenszene)" handelte. Der Gedanke, daß die Täter glauben konnten, Forderungen berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft so fern, daß es keiner weiteren Erörterung bedurfte. Eine Konstellation, wie sie der Senatsentscheidung (Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01) zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt. Mangels Feststellungen zum Ladezustand der Gaspistole ist allerdings die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht belegt. Jedoch hat der Angeklagte das Opfer mit einem Gürtel kurzzeitig gedrosselt und gefesselt, damit ein Werkzeug zur Überwindung des Widerstandes nicht nur geführt, sondern auch benutzt und so die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt.
3. Die unzutreffenden Ausführungen über die Strafrahmen minder schwerer Fälle nach altem, nicht mehr anzuwendendem Recht (UA S. 21) gefährden den Bestand des Urteils nicht, da das Landgericht sodann von den Strafrahmen des geltenden Rechts ausgegangen ist.
Ende der Entscheidung
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