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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 64/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den Angeklagten abgelehnt. Trotz der den Angeklagten nicht beschwerenden Annahme - die allerdings einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt -, er sei bei der Begehung der Taten nicht ausschließbar wegen des Konsums von Alkohol und Drogen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht gegeben ist. Dies folgt insbesondere auch aus den eigenen Angaben des Angeklagten zur Menge der angeblich von ihm konsumierten Betäubungsmittel und zu der auf das Wochenende beschränkten Verwendung.
Angesichts der bei seiner polizeilichen Vernehmung abgegebenen Einlassung, dass er "kein Drogenproblem" habe und bei den Taten immer nüchtern gewesen sei, was mit der nach seiner Verhaftung erhobenen Blutprobe (BAK 0,0 Promille) korrespondiert (die Verhaftung geschah unmittelbar vor der Begehung eines vierten geplanten Tankstellenüberfalls), sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass einer wenig überzeugenden Einlassung des Angeklagten nicht schon deshalb geglaubt werden muss, weil sie nicht oder nicht ohne Weiteres widerlegt werden kann (BGH NStZ-RR 2007, 279, 280).
Ende der Entscheidung
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