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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 65/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. April 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Betruges
zu 2.: Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Juni 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Da die Straftatenserie erst Ende April 1995 endete und das erstinstanzliche Urteil am 12. Juni 1998 und damit nur wenig mehr als drei Jahre nach den Taten erging, liegt angesichts der erheblichen Straftaten und des Umstandes, daß sich das Verfahren gegen sechs Angeklagte richtete, weder ein außergewöhnlich langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil, noch eine strafmildernd zu berücksichtigende lange Verfahrensdauer vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist nicht mit der hierfür erforderlichen Verfahrensrüge (BGH NStZ 1999, 95) geltend gemacht worden, sie wäre unter den genannten Umständen auch nicht begründet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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