Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 651/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 465 Abs. 1 und Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil der Angeklagte wegen der angeklagten Tat auch verurteilt worden ist und damit nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen hat. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Rechtsmittelinstanz zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO), da er auch eine Verurteilung in dem Umfang, wie sie jetzt erfolgt ist, nicht akzeptiert hätte, wie sich aus dem seinerzeitigen umfassenden Aufhebungsantrag und der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 5). Die Ermäßigung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.