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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 658/98
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 226
GVG § 153 Abs. 3 - 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 658/98

vom

7. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Die Rüge, die Besetzung des Gerichts sei fehlerhaft gewesen, weil der Justizangestellte und der Justizsekretäranwärter, die an den Hauptverhandlungstagen Protokoll geführt haben, keine Urkundsbeamten der Geschäftsstelle i.S.d. § 338 Nr. 5, § 226 StPO seien, ist unzulässig. Es fehlt jeglicher Vortrag zu Laufbahn und Stand der Ausbildung der betroffenen Personen, sowie den tatsächlichen Umständen, unter denen ihnen die Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen worden sind. Dessen hätte es aber bedurft, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob den gesetzlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 - 5 GVG jeweils in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften, Genüge getan worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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