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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 658/98
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 5 | |
StPO § 226 | |
GVG § 153 Abs. 3 - 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Rüge, die Besetzung des Gerichts sei fehlerhaft gewesen, weil der Justizangestellte und der Justizsekretäranwärter, die an den Hauptverhandlungstagen Protokoll geführt haben, keine Urkundsbeamten der Geschäftsstelle i.S.d. § 338 Nr. 5, § 226 StPO seien, ist unzulässig. Es fehlt jeglicher Vortrag zu Laufbahn und Stand der Ausbildung der betroffenen Personen, sowie den tatsächlichen Umständen, unter denen ihnen die Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen worden sind. Dessen hätte es aber bedurft, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob den gesetzlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 - 5 GVG jeweils in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften, Genüge getan worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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