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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 3 StR 66/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 66/08

vom 10. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Da sich die Strafverfolgung hinsichtlich Fall II. 2. auf ein wahldeutig in Tatmehrheit oder Tateinheit stehendes Delikt bezog, stellt sich auch die Einstellung des Verfahrens als Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO oder als Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO dar.

Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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