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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 3 StR 66/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Juni 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bemerkt der Senat ergänzend: Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus UA S. 8, dass der Angeklagte Kenntnis vom Handlungs- und Aufenthaltsort des E. in Deutschland hatte.
Ende der Entscheidung
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