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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: 3 StR 67/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. September 1968 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zwar ist die Aufklärungsrüge des Angeklagten A. insoweit, als er die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit vermißt, nicht unzulässig. Sie dringt jedoch in der Sache nicht durch. Angesichts der Feststellungen zu den besonderen Umständen der Tatbegehungen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, insbesondere aber auch zur Häufung dieser Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mußte sich dem Landgericht allein wegen der Hinweise im Ermittlungsverfahren auf ein epileptisches Anfallsleiden - selbst vor dem Hintergrund des Kokainkonsums - noch nicht aufdrängen, sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sachverständiger Hilfe zu bedienen. Konkrete Anhaltspunkte für eine epileptische Wesensveränderung, für passagere epileptische Psychosen und/oder episodische Verstimmungszustände, die sich bei den Tatbegehungen ausgewirkt hätten, werden von der Revision nicht dargetan. In der Bewertung, daß die Hinweise auf ein epileptisches Anfallsleiden keine Veranlassung gaben, der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit mit sachverständiger Hilfe nachzugehen, durfte sich das Landgericht im übrigen auch dadurch bestätigt sehen, daß sich der Angeklagte und seine Verteidiger auf eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten infolge einer epileptischen Erkrankung selbst nicht mit entsprechendem Beweisverlangen in der Hauptverhandlung beriefen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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