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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 3 StR 68/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c | |
StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 | |
StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 nF | |
StGB § 266 Abs. 2 aF |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß der Angeklagte in den Fällen 6, 7 und 12 bis 21 auch das Regelbeispiel nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat; denn selbst wenn er als Sparkassenangestellter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen sein sollte (vgl. allg. BGHSt 31, 264), hätte ein Mißbrauch der Amtsstellung nur vorgelegen, falls er die Untreuehandlungen in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen hätte (vgl. BGHSt 31, 264, 274). Das ist indessen nicht der Fall, denn der Angeklagte hat lediglich seine Position als Privatkundenberater mißbraucht. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, da das Landgericht aufgrund der besonderen Umstände der Untreuetaten unabhängig von den Regelbeispielen des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB nF unbenannte besonders schwere Fälle im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB aF bzw. § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB nF angenommen hat.
Ende der Entscheidung
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