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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.03.1998
Aktenzeichen: 3 StR 686/97
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 52 | |
StPO § 252 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
1. Soll im Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen nach § 52 StPO mit der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO beanstandet werden, daß kein Beweis über frühere spontan, aus freien Stücken gegenüber einer Amtsperson gemachte Äußerungen dieses Zeugen erhoben worden sei, müssen zur Wahrung der Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der genaue Inhalt und die näheren Umstände der früheren Angaben in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden.
2. Der Richter, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Kind gemäß § 50 b FGG zur Vorbereitung einer sorgerechtlichen Entscheidung angehört hat, darf nach Aussageverweigerung des Kindes nach § 52 StPO im späteren Strafverfahren gegen einen Elternteil jedenfalls dann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn bei der früheren Anhörung ein Hinweis auf das später aktuelle Aussageverweigerungsrecht unterblieben ist.
BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97 - Landgericht Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
25. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1998, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. September 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, sich im August 1993 und am 12. Februar 1994 durch den gewaltsam erzwungenen Beischlaf an seiner damals 14 Jahre alten Tochter Nina-Manuela vergangen und sich dadurch jeweils nach § 177, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 StGB strafbar gemacht zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Tochter des Angeklagten machte in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hatte sie die von ihr erhobenen Beschuldigungen in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft pauschal als erlogen zurückgenommen. Verwertbare belastende Angaben, die das Mädchen gegenüber Mitarbeiterinnen des Jugendamts und im Strafverfahren nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Ermittlungsrichter gemacht hatte, hielt das Landgericht angesichts des Aussageverhaltens im übrigen für zu allgemein und unsubstantiiert, um den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten zu überführen.
Die Staatsanwaltschaft greift den Freispruch mit der auf die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision an.
Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
1. Mit der Rüge wird beanstandet, daß das Landgericht unter Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags der Staatsanwaltschaft den Vormundschaftsrichter des Amtsgerichts P. nicht als Zeugen über belastende Angaben vernommen hat, welche die Tochter des Angeklagten bei ihrer richterlichen Anhörung am 18. März 1994 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Amt für Jugend und Familie in P. gemacht hatte. In der Revisionsbegründung wird dazu zwar der Beweisantrag und der darauf ergangene Gerichtsbeschluß mitgeteilt, durch den das Landgericht die beantragte Zeugenvernehmung wegen des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts als unzulässig ablehnte. Dies reicht jedoch nicht aus. Zusätzlich ist die Schilderung des Sachverhalts notwendig, aus dem sich die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme, mithin die Zulässigkeit der Vernehmung des Vormundschaftsrichters, ergeben soll (BGHSt 3, 213, 214; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 107 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt nicht nur im Falle einer ausdrücklich auf einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge, sondern auch dann, wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags - wie hier - allein mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) und nicht als Verletzung des Beweisantragsrechts beanstandet wird (vgl. BGH NStZ 1984, 329, 330; BGH, Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, Urteilsabdruck S. 5). Dabei müssen die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Angaben zum Verfahrensgeschehen so umfassend sein, daß dem Revisionsgericht im Sinn einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten die Beurteilung ermöglicht wird, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt (vgl. BGHSt 3, 213, 214; Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 38; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 36 und 107). Daran fehlt es, soweit die behauptete Zulässigkeit der Vernehmung des Vormundschaftsrichters als Zeuge in Frage steht.
Aus dem Grundgedanken der inhaltlich nicht auf ein Verbot der Urkundenverlesung beschränkten Regelung des § 252 StPO folgt, daß im Falle der Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung eine Beweiserhebung über Aussagen des nach § 52 StPO berechtigten Zeugen, die dieser bei einer früheren Vernehmung gemacht hat, grundsätzlich unzulässig ist. Dies gilt auch für Vernehmungen, die außerhalb des anhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechtsstreit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHSt 17, 324, 327 f.; 36, 384, 388/389), durchgeführt worden sind. Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommen sind hingegen Äußerungen, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge unabhängig von einer Vernehmung gemacht hat. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 374/375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1; BGH GA 1970, 153, 154; BGH NStZ 1988, 562, 563; ferner Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 5, 6). Indes kann sich die Abgrenzung von verwertbaren Äußerungen des Zeugen und solchen, die dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO unterliegen, im Einzelfall insbesondere dann schwierig gestalten, wenn die Erklärungen des Zeugen in eine förmliche Vernehmung übergehen oder mit einer Vernehmung in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen (vgl. Schlüchter aaO § 252 Rdn. 7 a). Die Tatsache, daß der Zeuge von sich aus Kontakt zu einer Behörde aufnimmt, reicht jedenfalls in den Fällen, in denen die staatliche Stelle von Amts wegen tätig werden muß, für sich allein nicht ohne weiteres aus, die Verwertbarkeit der entsprechenden Angaben zu begründen (vgl. Schlüchter aaO § 252 Rdn. 6). Denn die Eigeninitiative des Zeugen kann lediglich Anlaß und Grund für die Verfahrenseinleitung mit anschließender Vernehmung sein, die dann dem Schutz des § 252 StPO unterliegt. Diese besondere Schwierigkeit in der Abgrenzung begründet zugleich erhöhte Anforderungen an die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Darlegungen in solchen Fällen. Die mit der Revision aufgestellte, im wesentlichen wertende Behauptung, die Tochter des Angeklagten sei "aus freien Stücken" beim Vormundschaftsgericht erschienen, habe von sich aus als Antragstellerin um Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Amt für Jugend und Familie in P. nachgesucht und dabei Angaben gemacht, die nicht als Aussage bei einer Vernehmung im Sinne des § 252 StPO anzusehen seien, genügt diesen erhöhten Darlegungsanforderungen nicht. Denn sie ermöglicht dem Senat nicht die selbständige Beurteilung, ob vernehmungsunabhängige Angaben vorliegen. Das Revisionsvorbringen läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß ein entsprechender Antrag der Tochter des Angeklagten lediglich Grund für eine förmliche Anhörung nach § 50 b FGG war, die - unabhängig von der damaligen verfahrensrechtlichen Stellung der Tochter des Angeklagten als Verfahrensbeteiligte oder als Zeugin - im späteren Strafverfahren vom Schutz des § 252 StPO erfaßt sein kann (vgl. BGHSt 36, 384, 388/389). Für die notwendige formale Prüfung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätten der genaue Inhalt und die näheren Umstände der Äußerungen der Tochter des Angeklagten gegenüber dem Vormundschaftsrichter wiedergegeben werden müssen. Auf die zusammenfassende Darstellung der belastenden Teile der Angaben des Mädchens hätte die Revisionsführerin sich nicht - wie geschehen - beschränken dürfen.
Der genauen und nicht bloß auszugsweisen Wiedergabe der Bekundungen gegenüber dem Vormundschaftsrichter hätte es auch unter dem mit der Revision ausdrücklich geltend gemachten Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht bedurft. Angesichts des wechselnden Aussageverhaltens der Tochter des Angeklagten hat das Landgericht pauschale und unsubstantiierte belastende Bekundungen gegenüber Bediensteten des Jugendamts und dem Ermittlungsrichter als nicht ausreichend für den Tatnachweis erachtet, ohne daß dem durchgreifende rechtliche Bedenken entgegenstehen. Unter diesen Umständen wäre es aber zur Beurteilung der Frage, ob das Landgericht sich gedrängt sehen mußte, den Vormundschaftsrichter als Zeugen zu hören, notwendig gewesen, die Bekundungen der Tochter vor dem Vormundschaftsgericht in den Einzelheiten darzustellen, um so die Feststellung zu ermöglichen, ob diese Angaben in konkrete Einzelheiten gehende Belastungen oder lediglich mehr oder minder allgemein gehaltene Beschuldigungen enthielten, die vom Landgericht ohne Rechtsfehler als nicht ausreichend angesehen wurden.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht wird auch insoweit nicht formgerecht beanstandet, als geltend gemacht wird, daß durch die Vernehmung des Vormundschaftsrichters nicht geklärt worden sei, ob trotz Schweigens des vormundschaftsgerichtlichen Protokolls zu dieser Frage eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht der Tochter des Angeklagten nicht doch erfolgt sei. Es fehlt an der bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses. Zwar unterliegen solche verfahrensrechtlichen Fragen an sich dem von Amts wegen zu erhebenden Freibeweis (vgl. BGHSt 26, 281, 283/284). Für das Freibeweisverfahren ist jedoch erst Raum im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge.
2. Die Verfahrensrüge könnte im Falle ihrer Zulässigkeit aber auch in der Sache nicht durchdringen. Unter Verwertung des den Verfahrensakten als Beiakte angeschlossenen Auszugs aus den Akten des die Tochter des Angeklagten betreffenden Sorgerechtsverfahrens des Amtsgerichts P. ergibt sich, daß das Landgericht die Vernehmung des Amtsrichters über die Angaben der Tochter des Angeklagten bei der Anhörung am 18. März 1994 zu Recht wegen des nach § 252 StPO bestehenden Verwertungsverbots als unzulässig abgelehnt hat. Aus diesen Unterlagen geht hervor, daß sich das Jugendamt bereits zu Anfang eingeschaltet hatte und an der Einleitung des sorgerechtlichen Verfahrens beteiligt war. Das amtsgerichtliche Protokoll belegt ferner, daß sich an die Antragstellung durch die Tochter des Angeklagten die nach § 50 b FGG vorgesehene persönliche Anhörung anschloß, in deren Verlauf sich das Mädchen näher zu sexuellen Verfehlungen des Angeklagten an ihm äußerte. Die im Rahmen dieser Anhörung gemachten Angaben des Kindes sind nach dem Regelungszweck des § 252 StPO als Aussagen im Sinne dieser Vorschrift zu werten (vgl. BGHSt 36, 384, 388 f.). Eingeschobene Zwischenbemerkungen in der Niederschrift machen deutlich, daß die Anhörung durch den Vormundschaftsrichter in Form einer Befragung durchgeführt wurde. Von aus "freien Stücken", "spontan" außerhalb einer Vernehmung oder einer vernehmungsähnlichen Situation gemachten Angaben, die von vornherein dem Schutz des § 252 StPO entzogen sind, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Ohne entscheidende Bedeutung für die Anwendung des § 252 StPO ist auch, daß die Tochter des Angeklagten im sorgerechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahrensbeteiligte und nicht Zeugin war (vgl. BGHSt 36, 384, 388). Maßgeblich ist vielmehr allein ihre Stellung als Zeugin im aktuellen Strafverfahren. Sinn der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO und der sie ergänzenden Vorschrift des § 252 StPO ist es, Angehörige vor Konflikten zu schützen, die sich ergeben können zum einen aus den mit einer Vernehmungssituation verbundenen Besonderheiten, insbesondere - aber nicht allein - aus der Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung, und zum anderen aus den sozialen Pflichten, die aus den familiären Bindungen gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; 40, 211, 214; BGH NStZ 1988, 562 f.). In einer vergleichbaren Konfliktslage, die in ihrer belastenden Wirkung sogar noch schwerwiegender sein kann als eine allein aus der Wahrheitspflicht als Zeuge folgenden Zwangslage, befindet sich auch ein Kind, das in einer als ausweglos empfundenen Situation wegen Verfehlungen der Eltern vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen erstrebt, zugleich aber wegen der gleichwohl noch bestehenden familiären Bindung unter allen Umständen ein strafrechtliches Vorgehen vermeiden will. Ein Kind, das bei einer Anhörung nach § 50 b FGG aussagt, bedarf grundsätzlich des Schutzes nach § 252 StPO. Zwar steht es ihm als Verfahrensbeteiligtem frei, Angaben zu machen, so daß ein Aussagezwang mit entsprechender Wahrheitspflicht nicht besteht (vgl. Amelung in Keidel/Kuntze/Winkler FGG Teil A 13. Aufl. § 12 Rdn. 178 a.E.). Jedoch ist gemessen am Grundgedanken des § 252 StPO von größerem Gewicht, daß eine Aussagefreiheit faktisch nicht gegeben ist, wenn das Kind das berechtigte Ziel vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen erreichen will. Eine andere erfolgversprechende Möglichkeit, als Angaben gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu machen, bleibt ihm nicht.
Im Konflikt mit dem nach dem Rechtsstaatsgebot legitimen Allgemeininteresse an der Aufklärung strafbarer Sachverhalte, mithin an der Effektivität der Strafrechtspflege, muß der durch § 252 StPO gewährte Schutz allerdings nach gefestigter Rechtsprechung in den Fällen früherer richterlicher, mit einer Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht verbundener Vernehmung insofern zurücktreten, als eine Beweisaufnahme über die vorausgegangenen Angaben durch Anhörung des vernehmenden Richters als Zeugen zulässig ist (vgl. u.a. BGHSt 3, 394, 398; 32, 25, 29; 36, 384, 385, st.Rspr.). Diese Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 252 StPO findet ihre materielle Rechtfertigung darin, daß angesichts eines nach Belehrung bewußt erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von größerer Bedeutung ist als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können. Ein bewußter und freiwilliger Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht liegt im Fall der Tochter des Angeklagten indes nicht vor. Er ergibt sich nicht schon daraus, daß sie als Verfahrensbeteiligte, für die ein Aussagezwang nicht bestand, gegenüber dem Vormundschaftsgericht freiwillig aussagte. Ob eine im Hinblick auf das zu erwartende Strafverfahren vorsorglich erteilte Belehrung über das später erhebliche Zeugnisverweigerungsrecht die Möglichkeit für eine zulässige Vernehmung des Vormundschaftsrichters in der Hauptverhandlung eröffnet hätte, erscheint schon im Hinblick darauf nicht zweifelsfrei, daß eine derartige Belehrung wegen der Stellung als Verfahrensbeteiligte und nicht als Zeugin im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine aktuelle Bedeutung gehabt hätte (verneinend im Fall früherer Beschuldigtenvernehmung: BGH GA 1979, 144; vgl. BGHR StPO § 252 Verwertung 6; siehe aber auch BGHSt 32, 25, 31). Außerdem bestünde die Gefahr, daß durch einen Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht mit der daran geknüpften Folge zulässiger Angabenverwertung im späteren Strafverfahren die Aussagebereitschaft des Kindes aufgehoben sein könnte und die Effektivität des anderen - legitimen - Zwecken dienende Sorgerechtsverfahren beeinträchtigt wäre. Doch kann diese Frage hier letztlich offenbleiben. Denn es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, daß der Tochter des Angeklagten eine solche Belehrung, für die wegen deren Stellung im damaligen Verfahren kein Grund bestand, gegeben worden ist.
Daß der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vor geraumer Zeit die Auffassung vertreten hat, in Fällen wie dem vorliegenden dürfe der Vormundschaftsrichter, der das Kind angehört hat, unabhängig von einer Belehrung des Kindes über das (später aktuelle) Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge vernommen werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953 - 1 StR 16/53), hinderte den erkennenden Senat auch unbeschadet der Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nicht, die dargelegte Meinung zu vertreten. Der 1. Strafsenat hat in späteren Entscheidungen offengelassen, ob an der früher vertretenen Auffassung festzuhalten ist (BGHSt 36, 384, 388; BGH GA 1970, 153, 154), und hat zuletzt zudem selbst darauf hingewiesen, daß jener Entscheidung noch ein grundsätzlich anderes Verständnis des § 252 StPO zugrunde gelegen hat (BGHSt 36, 384, 388). Nach Auffassung des Senats ist die früher vertretene Meinung des 1. Strafsenats durch die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 252 StPO mit der Folge die Grundlage entzogen worden, daß sie überholt ist und deshalb nicht zum Verfahren nach § 132 GVG zwingen kann (BGH NJW 1998, 465, 466 zu einem vergleichbaren Fall; vgl. ferner Salger in KK 3. Aufl. § 132 GVG Rdn. 8; Kissel GVG 2. Aufl. § 121 Rdn. 18 zur gleichzubehandelnden Frage der Vorlagepflicht nach § 121 GVG).
II. Die sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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