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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 3 StR 69/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 69/00

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Gegen die Annahme des für § 227 StGB erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung und der Todesfolge (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 227 Rdn. 2) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die wuchtigen Faustschläge bzw. Fußtritte der Angeklagten gegen die linke Oberkörperseite ihres Ehemannes bargen für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich. In dem Tod hat sich die der vorsätzlichen Körperverletzung anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch tatsächlich niedergeschlagen (vgl. BGHSt 31, 96, 98 ff.; BGH NStZ 1992, 333, 334).

Dieser Zurechnungszusammenhang ist nicht durch die Weigerung des Opfers unterbrochen worden, lebensrettende ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere sich von dem herbeigerufenen Notarzt behandeln zu lassen. Zum einen ist der Tod des Verletzten auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der Lebenserfahrung lag (BGHR StGB § 226 Todesfolge 8), weil das Tatopfer auch in der Vergangenheit nach Körperverletzungen eine ärztliche Behandlung stets abgelehnt hatte. Zum anderen hat das Opfer ärztliche Rettungsmaßnahmen nicht bewußt in voller Selbstverantwortung vereitelt, weil es sich über die Lebensgefährlichkeit der Verletzungen nicht im Klaren war (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem. §§ 13 ff. Rdn. 102 a.E.).

Ende der Entscheidung

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