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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 69/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 69/02

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahingehend geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist regelmäßig verfehlt, die im Ermittlungsverfahren angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahmen sowie den Inhalt der überwachten Gespräche in den Einzelheiten zu schildern. Dies erschwert nicht nur die Verständlichkeit des Urteils, es birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen der Gründe die unbedingt erforderliche Feststellung der Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.

Der Auffangtatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wird vom unerlaubten Erwerb verdrängt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2).

Ende der Entscheidung

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