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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 3 StR 7/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Heroins dahin neu gefasst, dass das sichergestellte Heroin mit einem Gewicht von 0,93 Gramm (netto) eingezogen wird (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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