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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 7/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Behandlung eines Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung beanstandet wird, ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verknüpft ist, die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 9.000 DM durch die Anordnung des Verfalls dieses Betrags zu ersetzen, hindert dies den Senat nicht, das Rechtsmittel ohne diese - sachlich nicht veranlaßte - Ergänzung zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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