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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 70/05
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 26. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel und zwei Teleskop-Totschläger eingezogen sowie den Verfall von Bargeldbeträgen angeordnet. Die Sachrüge hat Erfolg.
Die zur Kurierfahrt des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen belegen nur, daß der Angeklagte einen Gegenstand im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt, nicht aber, daß er als Täter mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben hat. Mit der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe hat sich das Landgericht auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht befaßt. War der Angeklagte aber nur Gehilfe, so kann er - wenn die Haupttäter nicht bewaffnet waren, wozu keine Feststellungen getroffen sind - grundsätzlich nicht wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels bestraft werden (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277).
Da ein täterschaftliches Handeltreiben nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei auch die Anordnungen über Einziehung und Verfall neu zu prüfen haben. Insofern fällt auf, daß in dem aufgehobenen Urteil zwei Teleskop-Totschläger eingezogen werden, obwohl im Sachverhalt und der rechtlichen Begründung nur ein solcher Gegenstand erwähnt wird. Die Begründung der Verfallsanordnung ist unzureichend (vgl. zu den Begründungsanforderungen BGH NStZ-RR 2005, 104).
Ende der Entscheidung
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