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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 74/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 | |
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum Maßregelausspruch:
Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein aus seiner Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entscheidung, in deren weiterer Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwahrung unterzubringen war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den Grad der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB Rechnung getragen.
Diese Beurteilung des sachverständig beratenen Tatrichters läßt angesichts des jahrzehntelangen intensiven - und auch in Zeiten der Strafvollstreckung nicht unterbrochenen - Konsums harter Drogen und der vom Angeklagten mehrfach gegenüber dem Sachverständigen und der Strafkammer erklärten entschiedenen Ablehnung einer Therapie sowie seiner Ankündigung, auch bei Methadon-Substitution nicht auf den Beikonsum von Drogen zu verzichten, keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34).
Ende der Entscheidung
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