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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2001
Aktenzeichen: 3 StR 75/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandendiebstahls;
hier: Revision des Angeklagten D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2000 - auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft - aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 -, wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, hat die Verurteilung des Angeklagten - und des Nichtrevidenten H. - wegen Bandendiebstahls keinen Bestand. Nach den getroffenen Feststellungen waren nur die beiden Angeklagten an den Taten beteiligt.
Ende der Entscheidung
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