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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 75/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Verfahrensverzögerung liegt auch nach Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vor. Die Revisionsbegründung ist mit den Verfahrensakten erst am 25. Februar 2002 beim Generalbundesanwalt eingegangen.
Ende der Entscheidung
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