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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 75/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. September 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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