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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 76/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Bedenken gegen seine Wirksamkeit ergeben sich auch nicht aus der Behauptung, er habe nach der Urteilsverkündung "wie unter Schock" gestanden; durch ein derartiges Vorbringen wird die Verhandlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt (vgl. BGH NStZ 1997, 148), zumal auch der Verteidiger offensichtlich nichts von einem "Schock" bemerkt hat.
Ende der Entscheidung
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