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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 3 StR 78/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 253 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 78/01

vom

18. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwaltes und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Mai 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen beabsichtigten die anderweitig verfolgten B. und D. , durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in den Räumen des türkischen Kulturvereins des Geschädigten C. Gewinne zu erzielen. Sie wurden im Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten gegen C. tätlich und drohten ihm mit weiterer Gewaltanwendung, um diesen hierdurch zu zwingen, in den Räumen des Kulturvereins den Verkauf von Rauschgift zu dulden. Hieran war der Angeklagte zunächst in der Weise beteiligt, daß am 3. Dezember 1998 mit seinem Einverständnis die Telefonnummer seines Mobiltelefons dem C. mitgeteilt wurde, damit ihm dieser seine Entscheidung bezüglich der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs bekanntgebe. Am 4. Dezember 1998 erschienen der Angeklagte und später D. sowie weitere Tatbeteiligte in dem Kulturverein, bedrohten C. mit dem Tode und verbrachten ihn unter weiteren Drohungen zwangsweise mit einem Pkw zu dem Parkplatz des Einkaufszentrums "Mümmelmannsberg", wo er von D. und dem anderweitig verfolgten Y. geschlagen wurde, damit er sein Einverständnis mit den Rauschgiftverkäufen erkläre.

Danach hat sich der Angeklagte nicht der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - mit der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs in den Räumen des Kulturvereins tatsächlich bereits ein Vermögensnachteil des C. im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB vorgelegen hätte, weil hierdurch sein Besitzrecht an den Vereinsräumen durch Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit und drohende behördliche Maßnahmen in vermögensmindernder Weise beeinträchtigt worden wäre. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.) zwischen einem solchen etwaigen Vermögensnachteil und der von B. und D. erstrebten Bereicherung; denn letztere hätte sich nicht spiegelbildlich als Schaden im Vermögen des C. niedergeschlagen. Die erstrebte Bereicherung sollte durch die Erlöse aus den von C. zu duldenden Rauschgiftverkäufen erzielt werden, nicht aus der diesem abgepreßten Erlaubnis, derartige Geschäfte in den Räumen des Kulturvereins zu tätigen. Diese hatte als solche für B. und D. keinen Vermögenswert.

Die Verurteilung des Angeklagten ist daher insgesamt aufzuheben (Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob durch die Vorgänge vom 4. Dezember 1998 der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verwirklicht sein könnte (zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und zu erpressender Handlung und der möglichen selbständigen Bedeutung einer Zustimmung des C. zum Betäubungsmittelverkauf im Kulturverein (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 239 a Rdn. 4 a m.w.Nachw.). Auch wird sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nochmals näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Verhalten des Angeklagten sowohl hinsichtlich der Nötigungshandlungen als auch bezüglich der Körperverletzung als täterschaftlicher Tatbeitrag bewertet werden oder nicht nur Beihilfe angenommen werden kann.

Ende der Entscheidung

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