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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 3 StR 79/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

3 StR 79/06

vom 22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. September 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 44 der Anklage freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn wegen weiterer 33 Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerin W. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall 44 der Anklage die Aufhebung des Freispruchs. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Mit der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklageschrift vom 21. April 2004 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen, im Zeitraum von April bis 14. September 1998 - zunächst in der Wohnung M. straße in S. und ab Juli 1998 in der Wohnung T. weg in L. - in zumindest zwei Fällen (Fälle 44 und 45 der Anklage) die am 15. September 1984 geborene Nebenklägerin, seine spätere Adoptivtochter, zum Oralverkehr gezwungen zu haben, indem er den Kopf der sich widerstrebenden Geschädigten mit Gewalt festgehalten habe.

2. Die Strafkammer hat für den Tatort M. straße in S. neben zwei weiteren sexuellen Übergriffen einen erzwungenen Oralverkehr festgestellt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Tat freigesprochen und dazu ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Angeklagte zwar den Oralverkehr und zwei weitere sexuelle Übergriffe in der Wohnung M. straße in S. begangen. Da die Geschädigte bei der Einordnung von Ereignissen in Zeiträume Schwierigkeiten gezeigt habe, habe aber mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden können, ob diese Taten während des in der Anklageschrift genannten Tatzeitraums vom 10. April 1998 (Übersiedlung der Nebenklägerin zum Angeklagten) bis zum 15. Juni 1998 (Auszug aus der Wohnung) oder bereits im Jahre 1997 während eines Ferienaufenthalts der Nebenklägerin in der Wohnung geschehen seien. Die im Jahre 1997 begangenen sexuellen Übergriffe seien nicht Gegenstand der Anklage, so dass der Angeklagte keiner der am Tatort M. straße angeklagten Taten überführt sei.

3. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht freigesprochen, weil der festgestellte Oralverkehr identisch ist mit der Tat, die in der Anklageschrift unter Ziffer 44 beschrieben ist.

a) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 264 Rdn. 2 m. w. N.). Verändert sich im Laufe eines Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es darauf an, ob die "Nämlichkeit der Tat" trotz der Abweichung noch gewahrt ist. Dies ist - ungeachtet der Differenzen - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen, selbst wenn die Beweisaufnahme im Vergleich zur Anklageschrift eine andere Tatzeit ergibt (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGH NStZ 2002, 659; BGH NStZ-RR 1998, 304). Beim sexuellen Missbrauch von Kindern im häuslich-familiären Bereich ist für die Frage, ob festgestellte einzelne Taten von der Anklage umfasst sind, die zeitliche Einordnung des Geschehens vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn ein gleichförmiges Handlungsmuster vorliegt (vgl. BGHSt aaO; BGH NStZ 1999, 520).

b) Nach diesen Maßstäben ist der in der M. straße in S. erzwungene Oralverkehr Gegenstand der Anklage. Das festgestellte Geschehen entspricht hinsichtlich der Geschädigten, dem Tatort und der Begehungsweise einer der in der Anklageschrift unter den Ziffern 44 und 45 geschilderten Taten und lässt sich - unabhängig von der nicht genau bestimmbaren Tatzeit - zuverlässig von den weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Sexualstraftaten abgrenzen. Zum Oralverkehr mit einer gewaltsam erzwungenen Ejakulation in den Mund der Nebenklägerin ist es nach der Anklageschrift in zwei Fällen gekommen. Von einem dieser Fälle ist der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden, weil das Landgericht nur einen derartigen Fall festzustellen vermochte. Unter diesen Umständen berührt allein die Unsicherheit, dass der Oralverkehr möglicherweise nicht während des in der Anklage genannten Zeitraums von April bis Juni 1998 begangen worden ist, sondern bereits im Jahre 1997 begangen worden sein kann, die "Tatidentität" nicht, zumal sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte im Jahre 1997 überhaupt nicht angeklagt wurden.

c) Da der Angeklagte wegen des festgestellten Sachverhalts nach einem verfahrensrechtlich gebotenen Hinweis nach § 265 StPO auf den veränderten Tatzeitraum hätte verurteilt werden können und müssen (vgl. BGHSt 19, 88; Meyer-Goßner aaO § 265 Rdn. 23 m. w. N.), war wegen der Tat 44 der Anklageschrift der Freispruch aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können als Grundlage einer möglichen Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil der die Tat bestreitende Angeklagte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 24 m. w. N.).



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