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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 8/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 8/02

vom

8. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers ist im Hinblick auf die allein von den Angeklagten eingelegten Revisionen nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revisionen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, jeweils zum Schuldspruch und bei dem Angeklagten C. auch zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch gegen den Angeklagten B. aufgehoben hat, berührt dies die Interessen des Nebenklägers nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).

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