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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 8/02 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 46
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 8/02

vom

8. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - einstimmig am 8. Mai 2002 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten B. vom 26. Februar 2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision wird auf seine Kosten verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten C. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die nur Erfolg hat, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Die von Rechtsanwältin L. mit Schreiben vom 26. November 2001 erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden sind. Das Urteil ist am 12. September 2001 wirksam zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist endete somit am 12. Oktober 2001, einem Freitag. Fristgerecht begründete Rechtsanwältin Lü. die Revision bereits mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001. Mit Schreiben, datiert vom 11. Oktober 2001, das am 13. Oktober 2001 beim Landgericht Düsseldorf einging, hat die Verteidigerin Rechtsanwältin L. die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. November 2001, eingegangen am 28. November 2001, erfolgte eine umfassende Revisionsbegründung, die - soweit sie Vorbringen zu Verfahrensrügen enthält - unzulässig ist, da aufgrund der rechtzeitigen Begründung von Rechtsanwältin Lü. zwar eine Ergänzung der Sachrüge, nicht aber der Verfahrensrüge möglich war.

Die mit Schriftsatz vom 26. Februar 2002 von Rechtsanwältin L. beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu versagen, da der Angeklagte B. die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt hat und eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH wistra 1993, 347; BGHR StPO § 44 Satz 1 Verfahrensrüge 3 m. w. N.), die hier nicht vorliegen.

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, zum Schuldspruch ist sie unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen faßten die Angeklagten übereinstimmend den Plan, dem Zeugen M. nach einer durchzechten Nacht dessen Geld unter Einsatz von Gewalt wegzunehmen. Nach einem ersten von den Angeklagten nacheinander unter anderem mit Tritten und Schlägen geführten Angriff gelang es dem Nebenkläger zu fliehen. Nachdem er den Angeklagten B. abgeschüttelt hatte - der Zeuge hatte sich hinter einem Weihnachtsbaum versteckt und der Angeklagte B. war an ihm vorbeigelaufen - , setzte er seine Flucht in entgegengesetzter Richtung fort. Dabei stieß er auf den Mitangeklagten C. , der ihm einen mitgeführten Textilbeutel, in dem sich ein massiver, nicht näher konkretisierter Gegenstand befand, wuchtig gegen die Brust schleuderte. Hierdurch erlitt das Opfer einen Pneumothorax rechts, verspürte äußerst starke Schmerzen und ging zu Boden. Gemeinsam trat und schlug der Mitangeklagte mit dem zwischenzeitlich wieder herbeigeeilten Angeklagten B. auf den Geschädigten ein und nahm ihm dessen Geldbörse weg. Der Nebenkläger wurde kurz danach in die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert, wo ihm unter Verzicht auf eine Anästhesierung eine überaus schmerzhafte Thoraxdränage gelegt werden mußte.

Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß beiden Angeklagten klar war, daß der vom Mitangeklagten C. verwendete Beutel wegen des massiven Gegenstandes für den Fall, daß man ihn gegen den Oberkörper des Zeugen schleudern würde, allgemein dazu geeignet war, bei dem Angegriffenen zu lebensgefährlichen Verletzungen zu führen. Diese Vorstellung hätten sie in ihren Willen, dem Zeugen das Geld mit Gewalt abzunehmen, aufgenommen. Dies ist indes für den Angeklagten B. nicht näher belegt. Dessen hätte es aber bedurft, da sich der Angeklagte B. , als der Mitangeklagte C. den Beutel gegen die Brust des Geschädigten schleuderte, nicht in der Nähe des Tatortes aufhielt und der gemeinsame Tatentschluß bezüglich des Einsatzes von Gewalt (lebensnah) nur sehr allgemein gefaßt war. Näherer Erörterung hätte auch bedurft, ob der Angeklagte B. Kenntnis vom Inhalt des Beutels und erkannt hatte, daß der Beutel bei entsprechender Verwendung lebensgefährliche Verletzungen würde herbeiführen können. Denn jeder Mittäter haftet für das Handeln des anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Willen reicht; ein Exzeß des anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 95 m. w. N.).

Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch nur beim Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Denn das Landgericht hat bei seiner Verurteilung zwar auch für den Angeklagten B. die §§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt, deren Verwirklichung aber insoweit zutreffend damit begründet, daß der Angeklagte den Geschädigten durch seine Fußtritte und Fausthiebe körperlich schwer mißhandelt und lebensgefährdend behandelt hat. Bei der Strafzumessung hat es ihm aber den erlittenen Pneumothorax und dessen überaus schmerzhafte Behandlung ausdrücklich strafschärfend angelastet, die jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen allein durch die Verwendung des Beutels verursacht wurden.

Ende der Entscheidung

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