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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 3 StR 8/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2006, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Beschuldigten ist unzulässig. Er hat nach Zustellung des Beschlusses am 19. Dezember 2006 nicht innerhalb einer Woche die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Sein unter dem Datum vom 27. Dezember 2006 gestellter Antrag ist erst am 29. Dezember 2006 und damit verspätet beim Landgericht Kiel eingegangen.
Ende der Entscheidung
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